Wolkenkratzer in Frankfurt
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Öffentliche Auftragsvergabe / Vergaberecht

Aktuelle Änderungen bei den EU-Schwellenwerten 
für öffentliche Aufträge ab 2024

 

 

Zum 1. Januar 2024 wurden die EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge angepasst.

 

 

Die festgelegten Änderungen, die für alle EU-Mitgliedstaaten gelten, sind folgende:

 

Richtlinie für klassische öffentliche Aufträge (2014/24/EU):

 

  • Bauleistungen: 5.538.000 Euro (statt bisher 5.382.000 Euro)
  • Liefer-/Dienstleistungen: 221.000 Euro (statt bisher 215.000 Euro)
  • Zentrale Regierungsdienststellen: 143.000 Euro (statt bisher 140.000 Euro)

 

Sektorenrichtlinie und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (2014/25/EU und 2009/81/EG):

 

  • Bauleistungen: 5.538.000 Euro (statt bisher 5.382.000 Euro)
  • Liefer-/Dienstleistungen: 443.000 Euro (statt bisher 431.000 Euro)

 

Konzessionsrichtlinie (2014/23/EU):

 

  • 5.538.000 Euro (statt bisher 5.382.000 Euro)

Die Schwellenwerte gelten unmittelbar durch die Verweisungen in den Vergabeverordnungen und müssen nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden.

 

Die neuen Schwellenwerte sind gültig bis zum 31. Dezember 2025.

 

 

Novelle des Vergaberechts
 
Das Vergaberecht in Deutschland regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge und soll sicherstellen, dass diese fair, transparent und wettbewerbsorientiert vergeben werden. Es basiert auf nationalen und europäischen Gesetzen und Verordnungen.

 

Von der Öffentlichen Hand werden jährlich Aufträge in Höhe von ca. 10 - 12 Prozent des Bruttoinlandsprodukts vergeben. Die Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs ist zwischenzeitlich auch auf europäischer Ebene das politisch proklamierte Ziel.

Kommunale Zusammenarbeit nicht ausgeschlossen - Mittelstandsklausel soll mittelständische Interesse bei PPP Projekten stärken

Durch die sog. Mittelstandsklausel wird sichergestellt, dass auch bei Realisierung von Bauvorhaben im Rahmen Öffentlich Privater Partnerschaften mittelständische Interessen ausreichend berücksichtigt werden.

Die Regelung sieht vor, dass bei der Vergabe eines Auftrags an ein privates Unternehmen im Rahmen einer Öffentlich-Privaten Partnerschaft der Auftragnehmer, sofern er Unteraufträge vergibt, grundsätzlich verpflichtet wird, diese in Lose aufzuteilen. Diese Regelung stellt eine konsequente Anwendung der Mittelstandsklausel auf Öffentlich Private Partnerschaften dar. Dennoch ist es in nachgewiesenen Fällen, sofern wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern, auch möglich, Lose zusammenzufassen. Angesichts der prognostizierten Wirtschaftskrise sind kommunale Infrastrukturinvestitionen von aller größter Notwendigkeit. Die Kommunen werden mit dem neuen Vergaberecht ein Instrumentarium erhalten, das es ihnen erlaubt, diese Investitionen mittelstandsgerecht und damit arbeitsplatzsichernd umzusetzen.

 

Hier sind die Grundzüge des Vergaberechts in Deutschland:

  1. Anwendungsbereich: Das Vergaberecht gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die von öffentlichen Auftraggebern, wie Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen öffentlichen Institutionen, vergeben werden.

  2. Wettbewerbsgrundsatz: Der Grundsatz des freien Wettbewerbs steht im Zentrum des deutschen Vergaberechts. Die Auftraggeber sind verpflichtet, den Wettbewerb zu fördern und sicherzustellen, dass Bieter gleichberechtigten Zugang zu Aufträgen haben.

  3. EU-Vergaberichtlinien: Das deutsche Vergaberecht ist stark von den EU-Vergaberichtlinien beeinflusst. Diese Richtlinien legen die Grundprinzipien und Verfahren für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen fest und müssen in nationales Recht umgesetzt werden.

  4. Vergabeverfahren: Es gibt verschiedene Vergabeverfahren, darunter offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, Wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft. Die Wahl des Verfahrens hängt von der Art des Auftrags und den Bedingungen ab.

  5. Vergabearten: Öffentliche Aufträge können in Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Bauaufträge unterteilt werden. Für jede Art gelten spezifische Regeln.

  6. Eignungskriterien: Bieter müssen ihre Eignung nachweisen, um an einem Vergabeverfahren teilnehmen zu können. Dies umfasst technische und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie Qualifikation und Erfahrung.

  7. Vergabekriterien: Die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt anhand von Vergabekriterien, die im Voraus bekanntgegeben werden. Diese Kriterien können beispielsweise den Preis, die Qualität, die Nachhaltigkeit und die technische Leistungsfähigkeit betreffen.

  8. Bekanntmachung: Die Auftraggeber müssen die Vergabe öffentlicher Aufträge in geeigneter Form bekanntmachen, um potenzielle Bieter anzuziehen. Dies erfolgt oft durch Veröffentlichung in speziellen Vergabeportalen.

  9. Zuschlagserteilung: Der Zuschlag wird an den wirtschaftlichsten Bieter erteilt, der die festgelegten Vergabekriterien am besten erfüllt. Der Zuschlagserteilungsprozess muss transparent und nachvollziehbar sein.

  10. Rechtsschutz: Bieter, die sich benachteiligt fühlen, haben das Recht, gegen Vergabeentscheidungen rechtlichen Schutz zu suchen. Dies erfolgt vorwiegend vor den Vergabekammern und gegebenenfalls vor Gericht.

  11. Nachprüfungsverfahren: Bieter können Nachprüfungsverfahren einleiten, um die Rechtmäßigkeit von Vergabeentscheidungen zu überprüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.

Diese Grundzüge des Vergaberechts in Deutschland gewährleisten die Transparenz und Wettbewerbsorientierung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, wodurch die Effizienz und Qualität der öffentlichen Beschaffung verbessert werden.

 

Es ist wichtig zu beachten, dass sich das Vergaberecht im Laufe der Zeit ändern kann, daher ist es ratsam, immer die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien zu konsultieren.


Das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Instrumentarium zur Verteidigung gegen Rechtsverstöße ist geschickt einzusetzen.

Manchmal muss man auch politische Kontakte nutzen. Wir helfen auf allen Ebenen.