Ebay Anbieter schuldet Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung einer Auktion ohne triftigen Grund!
Der Anbieter macht sich gegenüber dem Höchstbietenden schadenersatzpflichtig, wenn er eine laufende eBay-Auktion vorzeitig beendet, um die angebotene Sache anderweitig zu veräußern, auch
wenn die Auktion noch länger als 12 Stunden dauert.
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil v. 10. Dezember 2014, Az. VIII ZR 90/14
In dem vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Fall bot der Anbieter am 17. Mai 2012 auf der Internet-Plattform eBay für die Dauer von zehn Tagen ein Stromaggregat zu einem Startpreis von 1 € an. Am 19. Mai 2012 brach er die Auktion vorzeitig ab. Zu diesem Zeitpunkt gab es bereits ein Startgebot von 1 €.
Der Höchstbietende verlangt nunmehr vom Anbieter Schadenersatz, nachdem dieser das Stromaggregat anderweitig verkauft hatte. in Höhe des Wertes des Stromaggregats von 8.500 €. Der
Anbieter meint, er habe aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay die Auktion ohne weiteres abbrechen dürfen, da sie noch länger als 12 Stunden gelaufen wäre.
Dem Höchstbietende steht ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 283 Satz 1 BGB in Höhe von 8.500 € zu, urteilte der BGH. Zwischen dem Höchstbietenden und dem
Beklagten ist ein Kaufvertrag über das Stromaggregat zum Preis von 1 € zustande gekommen.
Das Verkaufsangebot war aus Sicht des an der Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es nur unter dem Vorbehalt einer gemäß § 9 Nr. 11, § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay-AGB berechtigten
Angebotsrücknahme stand. Wie das Oberlandesgericht Nürnberg zutreffend festgestellt hat, lag keiner der dort benannten Gründe zur Rücknahme des Angebots vor. Deshalb war das Angebot nicht
unverbindlich. Denn aus den an § 9 Nr. 11 der eBay-AGB anknüpfenden “Weiteren Informationen” lässt sich nicht entnehmen, dass ein Angebot ohne einen dazu berechtigenden Grund zurückgenommen
werden darf.
Das gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn die Auktion – wie hier – noch 12 Stunden oder länger läuft. Die “Weiteren Informationen” sind lediglich als Ergänzung von § 9 Nr. 11
hinsichtlich der praktischen Durchführung der Angebotsrücknahme zu verstehen. Nach ihrem gesamten Inhalt sollen sie dagegen nicht die – dem Geschäftsmodell einer eBay-Auktion zugrunde liegende –
Bindung an das Angebot für die Dauer der Auktion weiter einschränken als dies bereits in § 9 Nr. 11 und § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay-AGB geschieht.
------------