Objektüberwachung / Bauleitung
Auf die Bauleitung bzw. Objektüberwachung entfallen aufgrund des Projektverlaufs die Koordination der Bauausführung und die Überwachung auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den
Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen sowie mit den anerkannten Regeln der Technik und Vorschriften.
Für die Aufgaben der Objektüberwachung bei Gebäude, Freianlagen und Raumbildende Ausbauten bietet der § 33 - siehe auch Anlage 11 - der HOAI 2009 lediglich Anhaltspunkte. Da die HOAI eine
Vergütungsregelung darstellt, sind die dort aufgeführten Leistungsbestandteile der Bauleitung nicht zwingend die Pflichten , die an eine Bauleiitung zu stellen sind. Die nachstehende Auflistung
beschreibt die in der Rechtsprechung in verschiedenen Bereichen angewandten Grundsätze.
Grundleistungen
- Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten
Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften.
- Überwachen der Ausführung von Tragwerke nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis.
- Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten (z. B. Fachingenieure).
- Aufstellen und Überwachen eines Bauzeitenplanes.
- Führen eines Bautagebuches.
- Gemeinsames Aufmaß mit den Bauausführenden Unternehmen.
- Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln.
- Rechnungsprüfung.
- Kostenfeststellung z.B. nach DIN 276.
- Antrag auf behördliche Bauabnahmen und Teilnahme.
- Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokoll.
- Auflisten der Gewährleistungsfristen je nach beauftragten Leistungsumfang.
- Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel.
- Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der Bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag.
Besondere Leistungen
Besondere vertraglich zu vereinbarende Leistungen sind
- Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes.
- Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen.
- Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der Leistungsphase 8 hinausgeht.
- Bauoberleitung (BOL) / Örtliche Bauüberwachung (ÖBÜ)
Die Begriffe Bauoberleitung und örtliche Bauüberwachung werden im Zusammenhang mit Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen in der HOAI verwendet.
Grundleistungen (Bauoberleitung)
- Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, soweit die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung getrennt vergeben werden.
- Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, insbesondere Prüfen auf Übereinstimmung und Freigeben von Plänen Dritter.
- Aufstellen und überwachen eines Bauzeitenplanes.
- Sicherstellung der fachgerechten Ausführung.
- Abnahme von Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Fertigung einer Niederschrift
über das Ergebnis der Abnahme.
- Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme.
- Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Abnahmeniederschriften und Prüfungsprotokolle.
- Zusammenstellen von objektbezogenen Wartungsvorschriften.
- Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage.
- Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche.
- Kostenfeststellung und Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der Bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und der fortgeschriebenen Kostenberechnung.
- Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den
einschlägigen Vorschriften,
- Hauptachsenabsteckung sowie Festlegung der Höhenfestpunkte soweit die Leistungen nicht mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden
müssen; Baugelände örtlich kennzeichnen.
- Führen eines Bautagebuchs.
- Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen.
- Mitwirken bei der Abnahme.
- Rechnungsprüfung.
- Mitwirken bei behördlichen Abnahmen.
- Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage.
- Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel, Überwachung bei Objekten gemäß § 51 Abs. 1: Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 63 Abs. 1 Nr.
1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis.