Bei VOB Bauverträgen hält eine Vielzahl von VOB/B-Klauseln einer AGB-Inhaltskontrolle nicht stand.
1. Wird die VOB/B vom Auftraggeber gestellt, erweisen sich u. a. folgende Regelungen als unwirksam oder in Frage zu stellen:
- § 1 Nr. 3 VOB/B: Änderungsrecht des Auftraggebers;
- § 2 Nr. 10 VOB/B: Danach werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart
worden sind. Nach OLG Schleswig ist diese Regelung unwirksam.
- § 8 Nr. 2 VOB/B: Ob das insolvenzbedingte Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers in allen seinen Alternativen wirksam ist, kann
eine Überprüfung wert sein (vgl. OLG Karlsruhe).
- § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B, sog. Quasi-Unterbrechung ist nach LG Halle unwirksam.
- § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B: Zweimonatsfrist zur Fälligkeit der Schlusszahlung: Nach OLG München ist diese Frist zu lang und unwirksam.
- § 16 Nr. 3 Abs. 2 - 5 VOB/B: Der Verlust nicht vorbehaltener Schlusszahlungsansprüche ist unwirksam.
2. Ist die VOB/B vom Auftragnehmer gestellt, sind u. a. folgende Regelungen problematisch:
- § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 VOB/B: Die Unmöglichkeit, bei Mängeln bzw. Verzögerungen vor Abnahme Ersatzvornahmen auf Kosten des Auftragnehmers
ohne Kündigung des Vertrags zu veranlassen, dürfte unwirksam sein.
- § 12 Nr. 5 VOB/B: Die Regelung der fiktiven Abnahme ist unwirksam OLG Hamm.
- § 13 Nr. 4 VOB/B: Die Verkürzung der Verjährung auf vier Jahre bzw. für wartungsbedürftige Anlagen unter Umständen sogar auf zwei Jahre.
- § 15 Nr. 3 letzter Satz VOB/B: Die Anerkenntnisfiktion bei nicht fristgemäß zurückgegebenem Stundenlohnzettel.
- § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B: Die Regelung, wonach die Fälligkeit der Schlusszahlung erst nach Stellung der Schlussrechnung eintritt, soll nach OLG
Naumburg unwirksam sein.
- § 16 Nr. 6 VOB/B: Die Anerkenntnisfiktion des Zahlungsverzugs des Auftraggebers bei der Direktzahlung des Bauherrn an den Nachunternehmer stößt auf
Bedenken.
Wir helfen „Opfern“ unwirksamer Klauseln!