Verjährung der Rückforderungsansprüche bei Überzahlungen
BGB:
§ 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
§ 199 BGB n.F. – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Erläuterung:
Gemäß §§ 195, 199 BGB verjähren Rückforderungsansprüche wegen Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) bei Werkverträgen, zu denen z.B. VOB-Bauverträge, Architektenverträge gehören, in drei
Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Zeitpunkt ist die Zahlung durch den Auftraggeber und in dem der Auftraggeber (Gläubiger) von den den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ist nicht mehr nur die Fälligkeit des Anspruchs, sondern die Erlangung der Kenntnis durch den Auftraggeber von dem Rückforderungsanspruch als weitere
subjektive Voraussetzung.
Überzahlungen sind Schlusszahlungen, für die kein Rechtsgrund bzw. vertraglicher Anspruch bestand. Überzahlungen entstehen beispielsweise immer dann, wenn sich bei Schlussrechnung herausstellt,
dass zum Beispiel die Schlussrechnungsumme wegen Minderungsansprüchen z.B. wegen entstandener Mängel niedriger ist als die bisherigen Zahlungen oder Vorauszahlungen nach Zahlungsplan die
Schlussrechnungssumme übersteigen.
In der Regel erlangt ein Auftraggeber von einer Überzahlung bei Prüfung der Schlussrechnung Kenntnis. Grob fahrlässige Unkenntnis i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz BGB muss dann angeommen werden, wenn der Auftraggeber die Prüfung der Schlussrechnung unangemessen verzögert. Bei VOB Verträgen bietet die Prüfungsfrist des § 16 VOB/B einen geeigneten Anhaltspunkt.