Waagerechter und senkrechter Verbau kann aus Holzbohlen oder Kanaldielen hergestellt werden.
● Vor Beginn der Aushubarbeiten ist zwingend zu prüfen, ob erdverlegte Leitungen vorhanden sind.
● Die Art des Verbaus bestimmt sich nach:
- anstehender Bodenklasse
- Höhe des Grundwasserspiegels
- Vorhandensein von Schichtenwasser
- Verlauf der Geländefläche
- Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen
● Die Mindestgrabenbreite ist in Abhängigkeit von der Nennweite bzw. vom Rohrdurchmesser und von der Grabentiefe festzulegen. Die jeweils größere Mindestgrabenbreite ist maßgebend. Für Abwasserleitungen und -kanäle gilt Tabelle 1 (DIN EN 1610). Für alle übrigen Leitungen gilt Tabelle 2 (DIN 4124).
● Leitungsgräben normgerecht nach DIN 4124 verbauen. Wird von den Maßen in den Tabellen abgewichen, ist der Verbau statisch nachzuweisen.
● Zwischen Verbau und Boden entstandene Hohlräume sind zu verfüllen und auszustopfen.
● Der Verbau muss auf der gesamten Fläche dicht am Boden anliegen und mindestens 5 cm über die Geländeoberfläche überstehen. Durch Fugen und Stöße darf kein Boden austreten.
● Die Stirnseiten von Gräben sind ebenfalls lückenlos zu verbauen oder abzuböschen.
● Am oberen Rand ist beidseitig ein mindestens 0,60 m breiter Schutzstreifen freizuhalten.
● Mit den Verbauarbeiten spätestens bei 1,25 m Grabentiefe beginnen.
● Alle Teile des Verbaus überprüfen:
● Steifen gegen Herabfallen sichern.
● Stählerne Kanalstreben und Spindelköpfe müssen geprüft sein.
● Die Mindestdicke von Holzbohlen beträgt 5 cm.
● Rundholzsteifen dürfen keinen geringeren Durchmesser besitzen als:
● Der Rückbau hat schrittweise mit dem Verfüllen zu erfolgen.
● Bei Gräben mit einer Breite von > 0,80 m sind Übergänge erforderlich; die Übergänge müssen mindestens 0,50 m breit sein.
● Bei einer Grabentiefe von > 2,00 m müssen die Übergänge beidseitig mit dreiteiligem Seitenschutz versehen sein.
● Bei Grabentiefen > 1,25 m sind als Zugänge Treppen oder Leitern zu benutzen.
● Verkehrssicherung einrichten, wenn Gräben im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs hergestellt werden. Absprache mit den zuständigen Straßenverkehrsbehörden, Tiefbauämtern und Polizeibehörden.
● Sicherheitsabstände zwischen Grabenkanten und Baufahrzeugen, Baumaschinen, Hebezeugen usw. einhalten. (Hinweise der BGBau)