Waagerechter Verbau
Waagerechter Verbau

Waagerechter und senkrechter Verbau kann aus Holzbohlen oder Kanaldielen hergestellt werden.

●  Vor Beginn der Aushubarbeiten ist zwingend zu prüfen, ob erdverlegte Leitungen vorhanden sind.

●  Die Art des Verbaus bestimmt sich nach:

  • anstehender Bodenklasse
  • Höhe des Grundwasserspiegels
  • Vorhandensein von Schichtenwasser
  • Verlauf der Geländefläche
  • Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen
Senkrechter Verbau
Senkrechter Verbau

 

● Die Mindestgrabenbreite ist in Abhängigkeit von der Nennweite bzw. vom Rohrdurchmesser und von der Grabentiefe festzulegen. Die jeweils größere Mindestgrabenbreite ist maßgebend. Für Abwasserleitungen und -kanäle gilt Tabelle 1 (DIN EN 1610). Für alle übrigen Leitungen gilt Tabelle 2 (DIN 4124).

●  Leitungsgräben normgerecht nach DIN 4124 verbauen. Wird von den Maßen in den Tabellen abgewichen, ist der Verbau statisch nachzuweisen.

●  Zwischen Verbau und Boden entstandene Hohlräume sind zu verfüllen und auszustopfen.

●  Der Verbau muss auf der gesamten Fläche dicht am Boden anliegen und mindestens 5 cm über die Geländeoberfläche überstehen. Durch Fugen und Stöße darf kein Boden austreten.

●  Die Stirnseiten von Gräben sind ebenfalls lückenlos zu verbauen oder abzuböschen.

●  Am oberen Rand ist beidseitig ein mindestens 0,60 m breiter Schutzstreifen freizuhalten.

●  Mit den Verbauarbeiten spätestens bei 1,25 m Grabentiefe beginnen.

●  Alle Teile des Verbaus überprüfen:

  • nach starken Regenfällen
  • bei wesentlichen Änderungen der Belastung
  • bei einsetzendem Tauwetter
  • nach längeren Arbeitsunterbrechungen
  • nach Sprengungen

●  Steifen gegen Herabfallen sichern.

●  Stählerne Kanalstreben und Spindelköpfe müssen geprüft sein.

●  Die Mindestdicke von Holzbohlen beträgt 5 cm.

●  Rundholzsteifen dürfen keinen geringeren Durchmesser besitzen als:

  • 10 cm bei waagerechtem Verbau,
  • 10 cm bei senkrechtem Verbau.

●  Der Rückbau hat schrittweise mit dem Verfüllen zu erfolgen.

 

Tabelle: Mindestgrabenbreite für Abwasserleitungen

Tabelle: lichte Mindestbreiten für verbaute Gräben mit betretbarem Arbeitsraum

Übergänge – Zugänge

●  Bei Gräben mit einer Breite von > 0,80 m sind Übergänge erforderlich; die Übergänge müssen mindestens 0,50 m breit sein.

●  Bei einer Grabentiefe von > 2,00 m müssen die Übergänge beidseitig mit dreiteiligem Seitenschutz versehen sein.

●  Bei Grabentiefen > 1,25 m sind als Zugänge Treppen oder Leitern zu benutzen.

Verkehrssicherung

●  Verkehrssicherung einrichten, wenn Gräben im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs hergestellt werden. Absprache mit den zuständigen Straßenverkehrsbehörden, Tiefbauämtern und Polizeibehörden.

●  Sicherheitsabstände zwischen Grabenkanten und Baufahrzeugen, Baumaschinen, Hebezeugen usw. einhalten. (Hinweise der BGBau)