HOAI 2009 und Honorarvereinbarung nach Stunden nur schriftlich!

Die HOAI 2009 sieht keine Regelung für die Vereinbarung eines Zeithonorars mehr vor. Die Regelung des §6 HOAI (a.F.) zu den Stundensätzen wurde ersatzlos gestrichen. An keiner Stelle in der HOAI ist mehr auf eine Vergütung nach Zeitaufwand verwiesen.

 

Daraus ergeben sich in der Praxis häufig folgende Probleme:
1. Ist eine Vergütung nach Zeitaufwand auch nach Einführung der HOAI 2009 noch zulässig?

2. Wenn ja, welche Stundensätze sind zu vereinbaren?


Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung (BGH, Urteil v. 17.04.2009, Az: VII ZR 164/07, IBR 2009, 334, IBR 2009, 335) ausdrücklich klargestellt, dass Stundenhonorarvereinbarungen nicht von der HOAI ausdrücklich zugelassen sein müssen. Vielmehr steht es den Vertragsparteien frei, auch abseits solcher Anordnungs- oder Erlaubnistatbestände der HOAI ein Zeithonorar gemäß §4 Abs.1 HOAI (a.F.) wirksam zu vereinbaren (so zu Recht Berger/Fuchs, Einführung in die HOAI, Rdn.141). Die Zeithonorarvereinbarung muss gemäß §7 Abs.1 HOAI jedoch


• schriftlich
• bei Auftragserteilung
• und innerhalb des durch die HOAI 2009 Mindest- und Höchstsatzes liegen.

 

Immer dann ist auch nach den Regelungen der neuen HOAI eine Vereinbarung eines Stundenhonorars oder auch Pauschalhonorars zulässig (so zu Recht Locher/Koeble, 10. Auflage, §6 Rdn.11; Wietersheim/Korbion, Die neue HOAI, Seite 11). Hierbei ist es zunächst unerheblich, ob mit dieser Vereinbarung von einzelnen Honorarbemessungsgrundlagen abgewichen wird. Nach der amtlichen Begründung wurde die Regelung des §6 HOAI (a.F.) ja gerade deshalb abgeschaffen, um mehr Flexibilität bei der Vertragsgestaltung zu ermöglichen.

2. Angemessene Stundensätze
Nachdem das Preisrecht der HOAI keine Mindest- und Höchstsätze für Zeithonorare mehr vorschreibt, können Architekten und Ingenieure diese nunmehr frei vereinbaren.

Wird keine Vereinbarung über einen Stundensatz getroffen, gilt gemäß §632 BGB die „übliche Vergütung“ als vereinbart anzusehen. Dies kann prozessual nur durch Gutachten nachgewiesen werden, zumal ein deutliches regionales Gefälle festzustellen ist.

Daher sind auch die Ansätze ungeeignet, die immernoch versuchen, die weggefallenen Vorgaben der alten HOAI neu aufleben zu lassen. Auch eine pauschale Anhebung der Stundensätze des §6 HOAI (a.F.) um 10% bis 20%, wie von vielen Auftraggebervertretern vorgeschlagen, führt wohl kaum zu angemesenen Ergebnissen, zumal es auf die Kostensituation des Architekturbüros im Einzelfall ankommt.

Soweit in der Literatur vereinzelt vertreten wird, der Auftraggeber habe nur den Mindestsatz zu bezahlen (Stemmer, HOAI 2009, Seite 32), entspricht dies wohl eher dem alten Gedanken des öffentlichen Preisrechts, der jedoch schon seit Mitte der 90er Jahre überholt ist.

Aus Sicht der Auftraggeber, insbesondere aus Sicht der öffentlichen Hand, die dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit durch das Haushaltsgrundssätzegesetz verpflichtet ist, bedarf es einer besonderen Begründung, wenn mehr als der Mindestsatz vereinbart werden soll. Das dürfte jedoch eher eine interne Problematik sein.

Der Mittelwert mag mutmaßlich der Wille des Gesetzgebers gewesen sein. Viele öffentliche Auftraggeber gehen aber mehr oder weniger davon aus, dass der Mindestsatz der HOAI der Regelsatz ist. Im Ergebnis ist die Beratung zur Vertragsgestaltung frühzeitig der eindeutig bessere Weg... mehr