Geschäftsführervertrag - Auch Geschäftsführer brauchen Verträge!
Ein Geschäftsführervertrag ist ein Dienstvertrag. Er verpflichtet den Arbeitgeber die Vergütung des Geschäftsführers, den Urlaubsanspruch, die Pflicht der Gesellschaft zur Entgeltfortzahlung bei
Krankheit und ggf. eine Dienstwagenberechtigung zu gewähren.
Der Geschäftsführervertrag bildet die notwendige Ergänzung zu der Berufung zum GmbH-Geschäftsführer. Als GmbH-Geschäftsführer hat man eine Reihe gesetzlicher Rechte und Pflichten, die im
GmbH-Gesetz festgelegt sind und die Rechtsstellung als Organ der GmbH betreffen und werden unabhängig von der Berufung bzw. Bestellung zum Geschäftsführer gesondert durch Vertrag geregelt.
Kann der Geschäftsführer auch Arbeitnehmer sein.
BGH :NEIN!
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann der Geschäftsführer einer GmbH niemals Arbeitnehmer der GmbH sein, da er die Gesellschaft als deren Organ repräsentiert bzw.
vertritt.
BAG: JA!
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dagegen kann der GmbH-Geschäftsführer Arbeitnehmer sein, wenn er die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt, d.h. wenn er von der GmbH
"persönlich abhängig" ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Geschäftsführer in den Betrieb der GmbH "eingegliedert" und wenn er weisungsabhängig ist.
BAG im einzelnen:
Eine persönliche Abhängigkeit des GmbH-Geschäftsführers ist von vornherein ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH ist und über einen so großen Geschäftsanteil
verfügt, daß er einen "maßgeblichen Einfluß" auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung hat. Einen solchen, d.h. "maßgeblichen" Einfluß auf die Entscheidungen der
Gesellschafterversammlung hat man sicherlich immer dann, wenn man über die Mehrheit der Anteile verfügt.
Aber auch ein Geschäftsführer, der nur geringe Anteile oder, wie beim "Fremdgeschäftsführer", gar keine Anteile an der GmbH besitzt, ist nach der Rechtsprechung des BAG nur dann Arbeitnehmer,
wenn er nicht selbstverantwortlich über Zeit und Ort seiner Arbeitsleistung entscheiden kann. Als Arbeitnehmer sind daher nach der BAG-Rechtsprechung nur solche Geschäftsführer anzusehen, die
keine oder geringe Geschäftsanteile besitzen und die zudem von den Gesellschaftern regelmäßig im Hinblick auf Inhalt, Zeit und Ort der Arbeit überwacht und reglementiert werden.
GmbH-Geschäftsführer sind daher auch nach der Rechtsprechung des BAG in der Regel keine Arbeitnehmer.
Müssen für den Geschäftsführer Sozialabgaben gezahlt werden?
Wenn Sie als GmbH-Geschäftsführer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, muß die GmbH für Sie Sozialabgaben abführen. Ob eine "sozialversicherungspflichtige Beschäftigung"
vorliegt, beurteilt sich nach der gesetzlichen Definition in § 7 Abs.1 SGB IV (Sozialgesetzbuch IV). Diese Vorschrift lautet:
"Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die
Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."
Die hier im Gesetz genannten Merkmale sind im wesentlichen identisch mit den Merkmalen, anhand deren die Arbeitsgerichte darüber entscheiden, ob jemand ein "Arbeitnehmer" ist. Der Begriff des
"sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten" ist daher mit dem Begriff des "Arbeitnehmers" praktisch deckungsgleich. Dennoch bestehen Unterschiede, da über die Frage der
Sozialversicherungspflicht nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Sozialgerichte entscheiden. Während aber die Arbeitsgerichte nur in seltenen Ausnahmefällen GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmer
ansehen (s. oben), gehen die Sozialgerichte öfter davon aus, daß GmbH-Geschäftsführer eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben.
Sozialgerichte:
Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH und besitzt er mindestens 50 v.H. der Geschäftsanteile, so liegt keine Weisungsgebundenheit und damit keine versicherungspflichtige
Beschäftigung vor.
Ein Geschäftsführer, der über keine Geschäftsanteile verfügt (Fremgeschäftsführer), ist im allgemeinen versicherungspflichtig. Dieser Grundsatz der Sozialgerichte unterscheidet sich von der
Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, die bei einem Fremdgeschäftsführer nicht ohne weiteres, sondern nur bei strikter Weisungsabhängigkeit von einem Arbeitsverhältnis ausgeht (s. oben).
Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH und besitzt er weniger als 50 v.H. der Geschäftsanteile, so kommt es für die Frage der Weisungsgebundenheit bzw. der Versicherungspflicht
auf die Umstände des Einzelfalls an, d.h. vor allem auf den Umfang der faktischen Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers.
Ein Geschäftsführer, der keine Geschäftsanteile besitzt (Fremdgeschäftsführer), ist daher im Regelfall versicherungspflichtig, aber nur im Ausnahmefall Arbeitnehmer.
Was passiert mit dem Arbeitsvertrag bei Beförderung zum Geschäftsführer?
Geschäftsführer wird man oftmals, nachdem man zuvor bereits als (leitender) Angestellter für das Unternehmen tätig war. Die Bestellung zum Geschäftsführer wird in diesem Fall als Beförderung vom
leitenden Angestellten zum Geschäftsführer vollzogen.
Verbunden mit dieser Beförderung ist in aller Regel eine Gehaltsaufbesserung, nicht aber unbedingt eine Änderung oder gar Aufhebung des bisherigen Arbeitsvertrags. Der Arbeitsvertrag wird
vielmehr ergänzt, nämlich durch einen neben ihn tretenden Geschäftsführeranstellungsvertrag, der sich von dem bisherigen Arbeitsvertrag vor allem durch eine Gehaltsaufbesesrung unterscheidet.
Diese Vorgehensweise wird oft gewählt, wenn ein leitender Angestellter zum Geschäftsführer eines Tochterunternehmens berufen wird: Dann bleibt das Anstellungsverhältnis mit der Muttergesellschaft
meist bestehen.
Die Frage, ob ein solcher Vorgang zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, wird vom Bundesarbeitsgericht seit langen Jahren in ständiger Rechtsprechung mit "Ja" beantwortet, obwohl das
Gesetz für die Aufhebung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses die Schriftform vorschreibt (§ 623 BGB) und eine ausdrücklich vereinbarte und schriftlich (eindeutig) festgehaltene Aufhebung des
bisherigen Arbeitsvertrags in den Beförderungsfällen oft nicht vorliegt.
BAG: Schließt ein Angestellter mit seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag ab, so wird vermutet, dass das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des
Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich beendet werden soll, falls nicht ausnahmsweise klar und eindeutig etwas anderes vereinbart wird. Durch den schriftlichen
Geschäftsführerdienstvertrag soll in diesen Fällen - angeblich - das für den Auflösungsvertrag geltende Schriftformerfordernis des § 623 BGB gewahrt sein.
Gibt es Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer?
Obwohl sich ein Fremdgeschäftsführer auch bei hohen Bezügen in einer arbeitnehmerähnlichen Position befindet, da für seinen Lebensunterhalt auf seine Geschäftsführertätigkeit angewiesen ist, sind
die Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes, die im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) enthalten sind, nicht auf den Geschäftsführeranstellungsvertrag anzuwenden.
§ 14 Abs.1 Nr.1 KSchG bestimmt nämlich ausdrücklich, dass die Vorschriften des ersten Abschnitts des Gesetzes in Betrieben einer juristischen Person nicht für die Mitglieder des Organs gelten,
das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist.
Was sollte im Geschäftsführervertrag geregelt sein?
Auf den Punkt gebracht: Kein Arbeitnehmer, Kein Kündigungsschutz, kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) nur für Arbeitnehmer gilt, d.h.
auch arbeitnehmerähnliche Personen von seiner Geltung ausschließt. Ohne Kündigungsschutz muss im Geschäftsführervertrag eine Regelung enthalten sein.
Was sollte man unbedingt regeln:
Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub: Vereinbart wird Urlaub, der den vierwöchigen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) um ein bis zwei Wochen übersteigt.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Vereinbart wird aber oft ein darüber hinausgehender Anspruch, etwa auf Entgeltfortzahlung bis zu drei oder sechs Monaten.
Kostenübernahme für eine Krankenversicherung, teilweise in Höhe des für einen Arbeitnehmer aufzuwendenden Zuschusses Anspruch auf Abschluss einer Lebens- oder Rentenversicherung zu Gunsten des
Geschäftsführers
Anspruch auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu Gunsten des Geschäftsführers.
Ausreichende Kündigungsfristen im Falle einer Kündigung durch die GmbH. Da der gesetzliche Kündigungsschutz nicht greift, müssen als Ersatz Kündigungsfristen vereinbart werden, um den Geschäftsführer für den Fall der Abberufung und Kündigung abzusichern.
Mindestens drei Monate zum Quartalsschluß muss es schon sein; besser sind Kündigungsfristen von sechs oder neun Monaten zum Quartalsende, zum Halbjahresende oder zum Jahresende. Alternativ zu
langen Kündigungsfristen kann der Geschäftsführervertrag für zwei oder mehr Jahre zeitlich befristet abgeschlossen werden. In diesem Fall kann der Vertrag vor Ablauf der fest vereinbarten
Laufzeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, wobei als wichtiger Grund die Abberufung als Geschäftsführer natürlich nicht ausreicht.
Ausserdem werden üblicherweise im Geschäftsführervertrag geregelt:
Wer Geschäftsführer werden will, sollte sich unbedingt vorher anwaltlich beraten lassen.
Wir unterstützen gern...Tel 069 48 0027 84