- Grundsätzliche Arbeitspflicht
Die Pflicht zur Arbeitsleistung wird grundsätzlich durch eine Pandemie nicht berührt. Dem nicht erkrankten Arbeitnehmer steht kein generelles Zurückbehaltungsrecht zu. Vielmehr muss er die ihm übertragenen Aufgaben weiterhin erfüllen, sowie den Anordnungen der Vorgesetzten Folge leisten. Ein Zurückbehaltungsrecht kommt nur dann in Betracht, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass die Ausübung der übertragenden Aufgaben tatsächlich eine Gefahr für Gesundheit oder Leben darstellt, die der Arbeitgeber durch Arbeitsschutzmaßnahmen nicht vermeiden kann.
- Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann im Rahmen seiner Fürsorgepflicht bei erkennbaren Risiken verpflichtet sein, mögliche Ansteckungen durch Arbeitnehmer über Aufklärungs- und Vorsichtsmaßnahmen zu verhindern.
Den Arbeitnehmer trifft die arbeitsvertragliche Hinweispflicht, soweit er in räumlicher Nähe zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stand. Sobald der Arbeitnehmer als Kontaktperson gilt, ordnet das Gesundheitsamt eine 14tägige häusliche Quarantäne an. Die Hinweispflicht besteht, soweit der Arbeitnehmer die Voraussetzungen einer Kontaktperson erfüllt, unabhängig davon, ob das zuständige Gesundheitsamt Quarantäne bereits angeordnet haben muss.
- Einseitige Freistellung bei Verdachtsfall
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistungspflicht ohne oder gegen dessen Willen einseitig freistellen und ihm den Zugang zum Betrieb verweigern, wenn sein Suspendierungsinteresse das Interesse des Arbeitnehmers an der Erbringung seiner Arbeitsleistung überwiegt. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber Grund für die Annahme einer arbeitsunfähigen Erkrankung hat. Ferner auch, wenn vom Arbeitnehmer eine Gesundheitsgefahr für andere Arbeitnehmer oder Kunden ausgeht. Hierfür genügt das Vorliegen einer nachweisbaren konkreten Infektionsgefahr mit einer ansteckenden Krankheit wie das Corona-Virus und kann darauf gestützt werden, dass die Person sich in einer gefährdeten Region oder an Orten mit deutlich erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten hat.
Der Arbeitgeber kann seine Angestellten auch ins Home-Office schicken, soweit dies im Baugewerbe im Bürobereich umsetzbar ist.
- Vergütungsanspruch
Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen einer nachweisbaren konkreten Infektionsgefahr einseitig frei, so ist dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung unmöglich und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers entfällt grundsätzlich.
Nach § 616 BGB könnte jedoch der Vergütungsanspruch aufrechterhalten bleiben, sofern dies nicht einzelvertraglich oder tarifvertraglich ausgeschlossen worden ist. Die vom Arbeitnehmer ausgehende unverschuldete Ansteckungsgefahr stellt ein Arbeitshindernis dar. Der Arbeitgeber ist gegenüber den übrigen Arbeitnehmern und gegenüber jedermann aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, den Betrieb von Ansteckungsgefahr freizuhalten. Den Arbeitgeber trifft die Lohnfortzahlungspflicht nach § 616 BGB auch nur dann, wenn sich die Verhinderung von vornherein auf einen verhältnismäßig geringen Zeitraum beschränkt. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der BGH nimmt im Fall einer Pandemie die Höchstfrist für die Fortzahlung des Entgelts mit sechs Wochen an.
- Besonderheit Baugewerbe
Es ist jedoch zu beachten, dass § 4 Ziffer 1 BRTV regelt, dass in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt wird, soweit nicht eine der abschließend aufgezählten Ausnahmen greifen. Eine Pandemie wird hier nicht aufgeführt, sodass § 616 BGB bei gewerblichen Arbeitnehmern keine Anwendung findet.
Stellt der Arbeitgeber den gewerblichen Arbeitnehmer wegen einer nachweisbaren konkreten Infektionsgefahr einseitig frei, so ist dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung unmöglich und es bleibt dabei, dass die Vergütungspflicht des Arbeitgebers grundsätzlich entfällt.
- Entgeltfortzahlungsanspruch bei Erkrankung mit Corona Virus
Ist der Arbeitnehmer in Folge der Viruserkrankung unverschuldet arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz.
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Wer muss in Quarantäne?
Allein das Gesundheitsamt entscheidet, über wen Quarantäne verhängt wird. Die Betroffenen müssen nach Angaben des Deutschen Anwaltvereins (DAV) dann Folge leisten und dürfen die Quarantäne nicht verlassen.
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Wer zahlt bei Quarantäne den Lohn?
„Ist eine Person tatsächlich krank und wird krankgeschrieben, gelten die normalen Regeln für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Wird eine Person unter Quarantäne gestellt, erstatte das Gesundheitsamt dem Arbeitgeber die Gehaltszahlungen. Den Antrag müsse der Betrieb innerhalb von drei Monaten stellen.
Betriebe können laut Schuster beim Gesundheitsamt einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrags beantragen.
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Der Chef in Quarantäne: Wer zahlt den Verdienstausfall?
Werden Selbstständige unter Quarantäne gestellt, erhalten sie ebenfalls einen Verdienstausfall vom Gesundheitsamt. Die Entschädigung bemesse sich nach den Einnahmen des Vorjahres, die dem Finanzamt gemeldet wurden. Auch hier gilt eine Drei-Monats-Frist für den Antrag.